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§ 90a Wiener Jagdgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.4.2017

Verbot der Jagdausübung

§ 90a.

(1) Die Errichtung von Jagdgattern (Jagdgehegen) ist verboten.

(2) Ein Jagdgatter (Jagdgehege) ist ein allseitig gegen das Ein- und Auswechseln von Wild umfriedetes Jagdgebiet zum ausschließlichen Zwecke der Ausübung der Jagd.

(3) Das Bejagen von zu Jagdzwecken gezüchteten Tieren gemäß § 3 ist verboten.

11.04.2017

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