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§ 80 Wiener Jagdgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verfolgung und Beunruhigung von Wild durch jagdfremde Personen

§ 80.

Jagdfremden Personen ist jede Verfolgung oder Beunruhigung von Wild – unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 4 – verboten. Ebenso ist das Berühren von Jungwild untersagt.

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