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§ 67 Wiener Jagdgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Stellung der Jagdaufseher

§ 67.

Jagdaufseher genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in ihrem Aufsichtsgebiet, in den Fällen des § 68 Abs. 3 auch außerhalb desselben, das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (§ 74 Z 4 StGB).

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