Voraussetzungen für die Bestellung als Jagdaufseher
§ 64.
(1) Als Jagdaufseher darf nur eine eigenberechtigte Person bestellt werden, die
- a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
- b) über die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und über die hiefür erforderliche Verläßlichkeit verfügt,
- c) eine gültige Landesjagdkarte besitzt (§ 50),
- d) die Jagdaufseherprüfung (§ 66) mit Erfolg abgelegt hat und
- e) ihren ordentlichen Wohnsitz in Wien oder in einer an Wien grenzenden Gemeinde hat.
(2) Von der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. d sind Forstwirte und Förster ausgenommen.
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