Entzug der Landesjagdkarte
§ 54.
Wenn bei dem Inhaber einer Landesjagdkarte ein Ausschließungsgrund nach § 53 eintritt, so hat der Magistrat die Landesjagdkarte zu entziehen. Ein Anspruch auf Erstattung der Verwaltungsabgabe besteht nicht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
