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§ 54 Wiener Jagdgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Entzug der Landesjagdkarte

§ 54.

Wenn bei dem Inhaber einer Landesjagdkarte ein Ausschließungsgrund nach § 53 eintritt, so hat der Magistrat die Landesjagdkarte zu entziehen. Ein Anspruch auf Erstattung der Verwaltungsabgabe besteht nicht.

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