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§ 40 Wiener Jagdgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Sonstige Kosten bei Ausübung einer Gemeindejagd

§ 40.

Die Bestimmungen des § 39, Abs. 3 und 4, können in allen Fällen angewendet werden, in denen der Stadt bei der Verwaltung der Gemeindejagd Kosten erwachsen, die durch Einnahmen aus der Jagdverwaltung nicht gedeckt sind.

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