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§ 17 Wiener Jagdgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

C. Änderung im Grundbesitz im Laufe der Jagdperiode

Entstehung eines neuen Eigenjagdgebietes

§ 17.

Im Laufe der Jagdperiode entstehende Eigenjagdgebiete können erst für die nächste Jagdperiode angemeldet werden. Inzwischen bleiben die einzelnen Teile des neuentstandenen Gebietes den betreffenden Gemeindejagden einverleibt.

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