C. Änderung im Grundbesitz im Laufe der Jagdperiode
Entstehung eines neuen Eigenjagdgebietes
§ 17.
Im Laufe der Jagdperiode entstehende Eigenjagdgebiete können erst für die nächste Jagdperiode angemeldet werden. Inzwischen bleiben die einzelnen Teile des neuentstandenen Gebietes den betreffenden Gemeindejagden einverleibt.
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