Jagdbezirke
§ 126.
(1) Für die Besorgung der nach diesem Gesetz den Jagdbezirksbeiräten zukommenden Aufgaben wird das Gebiet des Landes Wien in fünf Jagdbezirke eingeteilt.
- 1. der Jagdbezirk Wien-Südost den 2., 10. und 11. Gemeindebezirk;
- 2. der Jagdbezirk Wien-Südwest den 12., 13., 14. und 23. Gemeindebezirk;
- 3. der Jagdbezirk Wien-Nordwest den 16. bis 19. Gemeindebezirk;
- 4. der Jagdbezirk Wien-Nordost den 21. Gemeindebezirk;
- 5. der Jagdbezirk Wien-Ost den 22. Gemeindebezirk.
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