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§ 114 Wiener Jagdgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ausfertigung der Entscheidung

§ 114.

(1) Den Parteien sind Ausfertigungen der Entscheidung ohne Rücksicht auf eine allfällige mündliche Verkündung gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Ausfertigungen der Entscheidung sind mit der Angabe des Tages der Abfassung zu versehen und vom Vorsitzenden der Kommission zu unterfertigen.

(2) Der Entscheidung der Kommission ist eine Rechtsmittelbelehrung (§ 115 Abs. 1) beizufügen.

(3) Die Zustellung nach Abs. 1 ist vom Magistrat zu veranlassen.

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