vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Wr. KennV Land- und Forstwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2018

Information und Unterweisung

§ 7.

(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 81 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 informieren.

(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 unterweisen.

06.03.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte