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§ 4 Wr. KennV Land- und Forstwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2018

Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen

§ 4.

(1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden

  1. 1. zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
  2. 2. zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.

(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.

06.03.2018

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