Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen
§ 4.
(1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
- 1. zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
- 2. zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.
(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
06.03.2018
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