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Vereinb. Art. 15a B-VG; Hochwasserschutz im Bereich der österreichischen Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.2007

§ 0 Vereinb. Art. 15a B-VG; Hochwasserschutz im Bereich der österreichischen Donau

Bundesland

Wien

Kurztitel

Vereinb. Art. 15a B-VG; Hochwasserschutz im Bereich der österreichischen Donau

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 10/2007

Inkrafttretensdatum

16.03.2007

Langtitel

Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

Sonstige Textteile

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

Der Bund,

vertreten durch

den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

und

das Land Niederösterreich,

das Land Oberösterreich und

das Land Wien,

vertreten jeweils durch den Landeshauptmann,

im Folgenden insgesamt „Vertragsparteien“ genannt,

sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen.

Präambel

Hauptgegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Absicht des Bundes und der Länder Niederösterreich, Oberösterreich und Wien, auf Grund der Folgen und Erfahrungen des Donauhochwassers 2002 beschleunigte und effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen zu setzen.

Gleichzeitig ist es erforderlich, dass eine entsprechende Verordnung, mit welcher der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Umsetzung von Hochwasserschutzprojekten den Landeshauptmännern überträgt, erlassen wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Wiener Landesregierung hat am 23. Jänner 2007 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

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