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Artikel 10 Vereinb. Art. 15a B-VG; Hochwasserschutz im Bereich der österreichischen Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.2007

Artikel 10

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vertragspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.

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