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Artikel 9 Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2007

Artikel IX

Überprüfung der Leistungen

Die Vertragsparteien kommen überein, fünf Jahre nach In-Kraft-Treten die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen einvernehmlich festzulegen.

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