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Anlage 2 Vereinb. Art. 15 a B-VG zwischen Bund und Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1997

Anlage 2

Anlage 2

zur Vereinbarung gemäß Art. 15a

Kategorie II Nationalpark: Schutzgebiet, das hauptsächlich zum Schutz von Ökosystemen und zu Erholungszwecken verwaltet wird

Definition

Natürliches Landgebiet oder marines Gebiet, das ausgewiesen wurde um

  1. a) die ökologische Unversehrtheit eines oder mehrerer Ökosysteme im Interesse der heutigen und kommenden Generationen zu schützen, um
  2. b) Nutzungen oder Inanspruchnahme, die den Zielen der Ausweisung abträglich sind, auszuschließen und um
  3. c) eine Basis für geistig-seelische Erfahrungen sowie Forschungs-, Bildungs- und Erholungsangebote für Besucher zu schaffen.

    Sie alle müssen umwelt- und kulturverträglich sein.

    Managementziele

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