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Artikel 8 Vereinb. Art. 15 a B-VG zwischen Bund und Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1997

Artikel VIII

Wahrung regionaler Interessen

Die Regelung der Vertretung der regionalen und örtlichen Interessen der Bevölkerung sowie der maßgeblichen Interessenträger bleibt den jeweiligen Landesgesetzgebern vorbehalten.

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