vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Thermalschwefelquelle Oberlaa; Bestimmung eines Schongebietes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1981

§ 2.

Im Schongebiet (§ 1) bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

  1. a) Das Abteufen von Tiefbohrungen über 200 m Tiefe ab anstehendem Gelände für Zwecke aller Art sowie jede Änderung solcher Anlagen,
  2. b) das Einbringen oder Lagern von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aller Art in Tiefbohrungen (lit. a) oder in mit diesen in Verbindung stehenden, künstlich geschaffenen oder natürlichen Hohlräumen,
  3. c) die Lagerung von künstlichen oder angereicherten natürlichen Radioisotopen an den in lit. b bezeichneten Orten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte