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§ 8 Wiener Gleichbehandlungskommissionsgesetz-Geschäftsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2005

§ 8.

Gelangt die Kommission zur Auffassung, daß eine Angelegenheit nach § 7 Abs. 1 nicht in ihre Zuständigkeit fällt, so hat sie dies durch Beschluß festzustellen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

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