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§ 7 Symbole der Bundeshauptstadt Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1998

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 7.

 Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind, soweit sie Symbole der Gemeinde Wien betreffen, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, wobei das Verwaltungsstrafverfahren ausgenommen ist.

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