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§ 26 WRKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2018

4. ABSCHNITT

Sonstige Pflichten

Auskunftspflicht

§ 26.

Rechtsträger von Krankenanstalten, Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten öffentlicher Bediensteter und Versicherungsgesellschaften haben den Rettungs- und Krankentransportdiensten auf deren Anfrage zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Verrechnung über folgende Tatsachen der betreuten Personen Auskunft zu erteilen:

  1. 1. Vor- und Familienname, Titel, Geschlecht sowie Nummer von zur Identitätsfeststellung dienenden Dokumenten der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;
  2. 2. Geburtsdatum der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;
  3. 3. Personenstand oder Obsorge der betreuten Person;
  4. 4. Wohnsitz und Aufenthaltsort der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;
  5. 5. Aufnahme- und Entlassungstag in einer Krankenanstalt mit Aufnahme- und Entlassungsdiagnose, Befundberichte und Untersuchungsergebnisse, die von den Krankenanstalten jeweils verwendete Klassifikation der Krankheiten sowie Patientenbrief (ärztlicher Entlassungsbrief);
  6. 6. Name und Anschrift des Arbeitgebers der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;
  7. 7. Bekanntgabe der Umstände, die den Transport der betreuten Person notwendig machten unter Angabe von allfälligem Fremdverschulden und Einsatzgrund;
  8. 8. Sozialversicherungsnummer und Sozialversicherungsträger oder sonstige Kostenträger der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung.

08.10.2018

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