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§ 16 WRKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2010

Kennzeichnung

§ 16.

(1) Die bei Rettungs- und Krankentransportdiensten tätigen Personen haben im Dienst eine Kennzeichnung der Organisation deutlich sichtbar zu tragen.

(2) Die Einsatzleitstellen, Einsatzstellen und Transportmittel der Rettungs- und Krankentransportdienste sind mit dem Namen der Organisation deutlich sichtbar zu bezeichnen.

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