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Art. 1 § 5 Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Information

§ 5.

Der Ausbringer von GVO hat die Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen Verkehrsflächen, sowie die Nutzungsberechtigten jener Grundstücke, die vom zu nutzenden Grundstück nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung unter Angabe der Art des auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen und diese Information der Landwirtschaftskammer für Wien wie auch der Behörde bekannt zu geben. Die Landwirtschaftskammer für Wien hat diese Information in der nächstmöglichen Ausgabe ihres Mitteilungsblattes „Die Information“ zu veröffentlichen.

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