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Art. 1 § 1 Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2021

Artikel I

Zielsetzung und Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um

  1. 1. zur Erhaltung der in genetischer Hinsicht unbeeinträchtigten biologischen Vielfalt jede Beeinträchtigung durch gentechnisch veränderte Organismen zu verhindern, und
  2. 2. die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen aus öffentlichen Interessen gemäß § 2 Abs. 7 zu beschränken oder zu untersagen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinne des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018.

16.07.2021

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