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§ 65 Wr. KAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

V. ABSCHNITT

STRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 65

Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt bzw. verfügt werden, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur bekannt zu geben.

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