vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 43 Wr. KAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 43

Blutabnahme im Dienst der Straßenpolizei

Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem Dienst habenden Arzt jene Einrichtungen der Krankenanstalt zur Verfügung zu stellen, die zur Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a, 8 und 10 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, erforderlich sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte