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§ 24 Wr. KAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 24

Dem Rechtsträger einer Krankenanstalt ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.

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