vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 37 CGW

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

4. Abschnitt

Mitbestimmung von Menschen mit Behinderung in Einrichtungen der Behindertenhilfe

§ 37.

Menschen mit Behinderung, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe betreut und begleitet werden, sind berechtigt, Mitbestimmungsgremien, wie Werkstätten- und Wohnräte zu bilden. Diese sind in wichtigen, sie betreffenden Angelegenheiten zu hören und in Entscheidungsabläufe einzubeziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte