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§ 21 CGW

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Eigenleistung bei Tagesstruktur

§ 21.

Bei der Förderung von Leistungen der Tagesstruktur ist eine Eigenleistung in der Höhe von 30 vH der pflegebezogenen Geldleistungen zu erbringen.

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