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§ 17 CGW

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Beratung

§ 17.

Das Land Wien trifft Vorsorge, dass zur Verbesserung der Selbstbestimmung und des Umgangs mit der Behinderung sowie der Bewältigung schwieriger Lebens- und Alltagssituationen Beratungsleistungen angeboten werden.

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