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§ 10 CGW

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Berufsqualifizierung und Berufsintegration

§ 10

. Berufsqualifizierung und Berufsintegration umfassen Leistungen, die der Erlangung von sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen oder der Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse dienen. Dabei ist Leistungen, die zu einem eigenen Einkommen und finanzieller Selbstständigkeit führen, der Vorzug zu geben.

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