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Artikel 23 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Artikel 23

Abänderung

Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen aller Vertragsparteien möglich.

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