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Artikel 9a Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Artikel 9a

Beitritt zur Änderungsvereinbarung

Diese Änderungsvereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8a Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.

21.01.2025

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