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Artikel 4 Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 4

Organisation

(1) Die Länder verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß die sozialen Dienste aufbauend auf den bestehenden Strukturen, dezentral und flächendeckend angeboten werden.

(2) Die Länder werden insbesondere dafür sorgen, daß

  1. a) alle angebotenen ambulanten, teilstationären und stationären Dienste koordiniert und
  2. b) Information und Beratung sichergestellt werden.

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