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§ 6 Wiener Hundeführscheinverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2023

§ 6.

(1) Als Prüferinnen bzw. Prüfer sind geeignete Personen heranzuziehen, die zum Führen des Titels „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, berechtigt sind, eine ergänzende Ausbildung durch den Magistrat der Stadt Wien erhalten haben und in die vom Magistrat der Stadt Wien geführte Liste der Hundeführscheinprüferinnen und Hundeführscheinprüfer aufgenommen worden sind.

(2) Über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung hat die Prüferin oder der Prüfer eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

19.06.2023

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