Anerkennung von anderen Lehrgängen und Prüfungen
§ 20.
Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, das bzw. der nach den Vorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes zur Unterweisung in Wintersportarten berechtigt, gilt als Qualifikationsnachweis im Sinne dieses Gesetzes.
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