Landesschilehrer
§ 15.
Zur Landesschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
- 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind und unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche Verlässlichkeit besitzen und
- 2. das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Landesschilehrerprüfung kann erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
