3. Abschnitt
Schilehrer
Lehrberechtigung
§ 10.
(1) Die Tätigkeit der Unterweisung in Wintersportarten darf nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges bzw. Kurses ausgeübt werden.
(2) Durch die Absolvierung nachstehender Ausbildungen werden die angeführten Lehrberechtigungen erworben:
- 1. Diplomschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs oder in den ausgebildeten, eingeschränkten Sparten;
- 2. Diplomsnowboardlehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Snowboardens oder in den ausgebildeten, eingeschränkten Sparten;
- 3. Schiführerausbildung – Berechtigung zur alpinen Tourenführung;
- 4. Snowboardführerausbildung – Berechtigung zur alpinen Tourenführung;
- 5. Landesschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs;
- 6. Landessnowboardlehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Snowboardens;
- 7. Langlauflehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilanglaufs;
- 8. Alternativschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Alternativschilaufs oder in den ausgebildeten, eingeschränkten Sparten.
(3) Die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 5 bis Z 8 gliedert sich in drei Abschnitte, den Grundkurs, den Prüfungskurs und den Alpinkurs. Personen, die den Grundkurs erfolgreich absolviert haben, besitzen nur in diesem Umfang die Lehrberechtigung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
