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§ 10 Unterweisung in Wintersportarten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2011

3. Abschnitt

Schilehrer

Lehrberechtigung

§ 10.

(1) Die Tätigkeit der Unterweisung in Wintersportarten darf nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges bzw. Kurses ausgeübt werden.

(2) Durch die Absolvierung nachstehender Ausbildungen werden die angeführten Lehrberechtigungen erworben:

  1. 1. Diplomschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs oder in den ausgebildeten, eingeschränkten Sparten;
  2. 2. Diplomsnowboardlehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Snowboardens oder in den ausgebildeten, eingeschränkten Sparten;
  3. 3. Schiführerausbildung – Berechtigung zur alpinen Tourenführung;
  4. 4. Snowboardführerausbildung – Berechtigung zur alpinen Tourenführung;
  5. 5. Landesschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs;
  6. 6. Landessnowboardlehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Snowboardens;
  7. 7. Langlauflehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilanglaufs;
  8. 8. Alternativschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Alternativschilaufs oder in den ausgebildeten, eingeschränkten Sparten.

(3) Die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 5 bis Z 8 gliedert sich in drei Abschnitte, den Grundkurs, den Prüfungskurs und den Alpinkurs. Personen, die den Grundkurs erfolgreich absolviert haben, besitzen nur in diesem Umfang die Lehrberechtigung.

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