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§ 16 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 16.

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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