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§ 1 Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Die Verordnung gilt für die Ausübung von Tätigkeiten der Fiaker‑und Pferdemietwagenunternehmen in Wien.

(2) Eine Ablichtung dieser Verordnung ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen dem Fahrgast sowie den Überwachungsorganen (§ 15 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz) vorzuweisen.

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