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Vereinb. Art. 15a B-VG; Pers. Lehrer allg. Pflichtsch., Förd. Wohnbau und Wohnhaussan. sowie Dotierung Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1989

§ 0 Vereinb. Art. 15a B-VG; Pers. Lehrer allg. Pflichtsch., Förd. Wohnbau und Wohnhaussan. sowie Dotierung Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Bundesland

Wien

Kurztitel

Vereinb. Art. 15a B-VG; Pers. Lehrer allg. Pflichtsch., Förd. Wohnbau und Wohnhaussan. sowie Dotierung Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 14/1989

Inkrafttretensdatum

13.08.1989

Langtitel

Kundmachung des Landeshauptmannes, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Sonstige Textteile

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und

Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, schließen die folgende Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG:

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat am 24. Februar 1989 den Abschluß nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

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