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Artikel 11 Vereinb. Art. 15a B-VG; Pers. Lehrer allg. Pflichtsch., Förd. Wohnbau und Wohnhaussan. sowie Dotierung Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1989

Artikel 11

Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

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