ABSCHNITT V
Allgemeine Bestimmungen und Strafbestimmungen
§ 21.
Soweit in diesem Gesetz das Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, das Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978, LGBl. für Wien Nr. 2, und das Müllabfuhrgesetz 1965, LGBl. für Wien Nr. 19, zitiert werden, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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