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§ 5 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 5.

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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