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§ 3 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 3.

Die Steuer ist erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird.

28.12.2016

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