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§ 6 Wiener Gasgesetz 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Berechtigung zur Herstellung, Änderung und Instandhaltung von Gasanlagen

§ 6.

Die Herstellung, Änderung und Instandsetzung von Gasanlagen ist nur fachkundigen Personen, insbesondere solchen Personen gestattet, bei denen die Voraussetzungen für die Erlangung des Befähigungsnachweises zur gewerbsmäßigen Herstellung dieser Anlagen zutreffen; im Streitfalle entscheidet hierüber die Behörde.

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