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§ 62 VBO 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Übergangsbestimmungen für Informationen zum Dienstvertrag

§ 62.

Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober 1993 begonnen hat, ist auf seinen Antrag innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück auszuhändigen, das jene Informationen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 enthält, die ihm noch nicht schriftlich bekanntgegeben worden sind.

25.04.2014

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