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§ 54 VBO 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Sonderverträge

§ 54.

In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses.

04.01.2018

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