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§ 10a VBO 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Informationen bei Verwendung im Ausland

§ 10a.

(1) Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind dem Vertragsbediensteten zusätzlich zu den in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Informationen insbesondere folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
  2. 2. die Dauer der Verwendung,
  3. 3. die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
  4. 4. allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
  5. 5. Angaben über die allfälligen Bedingungen der Beendigung der Verwendung im Ausland.

(2) Ändern sich Informationen gemäß Abs. 1, ist § 2 Abs. 3c sinngemäß anzuwenden.

19.07.2023

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