Informationen bei Verwendung im Ausland
§ 10a.
(1) Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind dem Vertragsbediensteten zusätzlich zu den in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Informationen insbesondere folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
- 1. die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
- 2. die Dauer der Verwendung,
- 3. die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
- 4. allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
- 5. Angaben über die allfälligen Bedingungen der Beendigung der Verwendung im Ausland.
(2) Ändern sich Informationen gemäß Abs. 1, ist § 2 Abs. 3c sinngemäß anzuwenden.
19.07.2023
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