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§ 9 DO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Stellenbesetzung

§ 9.

 Bei der Stellenbesetzung kommt zunächst die höhere Befähigung und bessere Verwendbarkeit, bei der Besetzung von leitenden Stellen überdies die Leitungseignung in Betracht; das Dienstalter ist nur bei sonst gleichen Diensteigenschaften maßgebend.

16.04.2014

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