Sonstige Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 97a.
Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn
- 1. die Disziplinaranzeige vom Disziplinaranwalt zurückgelegt wird oder
- 2. das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
- Im Fall der Z 1 ist § 97 Abs. 3 anzuwenden.
16.04.2014
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